Steuermeldung von Ebay ans Finanzamt (2024)

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Frage vom 13. Januar 2023 | 10:36

Von

hecke1234

Status: Frischling (14 Beiträge, 2x hilfreich)

Steuermeldung von Ebay ans Finanzamt

Hallo,

ab diesem Jahr werden Privatverkäufe auf u.a. Ebay ans Finanzamt gemeldet, da Privatpersonen evtl. Freibeträge überschreiten. Momentan verkaufe ich relativ viel bei Ebay, wobei das Meiste davon die Home Office Ausstattung ist, die nicht mehr benötigt wird oder inzwischen vom Arbeitgeber gestellt wird. Das sind z.B. Headsets, Notebooks, Monitore und co, welche gesamt schon einen mittleren 4-Stelligen Wert haben. Jetzt ist es so, dass ich einige Käufe nicht lückenlos nachweisen kann, da einige Dinge über Ebay Kleinanzeigen gekauft habe und dort Anzeigen und Chats nach 30 Tagen gelöscht werden. Ich könnte also keine richtige Gewinn-/Verlustrechnung aufstellen. Wenn ich ein Notebook dann für 800 € verkaufe, würde das dann als Reingewinn gelten?

Hat jemand eine Idee zum Umgang damit? Tatsächlich würde ich es in der Steuererklärung vielleicht komplett "verschweigen" und drauf ankommen lassen.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ebay-und-co-uebermitteln-daten-von-privatverkaeufern-an-finanzbeho*rden-plattformen-steuertransparenzgesetz-psttg-207741.html

16 Antworten

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#1

Antwort vom 13. Januar 2023 | 10:46

Von

Cybert.

Status: Master (4974 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von hecke1234):

Das sind z.B. Headsets, Notebooks, Monitore und co, welche gesamt schon einen mittleren 4-Stelligen Wert haben.

Plural hört sich nicht nach privat an.
Wäre es nur die eine Ausstattung, wäre es steuerlich unbeachtlich auch bei mehr als 3.000 Euro.

Zitat (von hecke1234):

Jetzt ist es so, dass ich einige Käufe nicht lückenlos nachweisen kann, da einige Dinge über Ebay Kleinanzeigen gekauft habe und dort Anzeigen und Chats nach 30 Tagen gelöscht werden.

Paypal oder Überweisung?!

Zitat (von hecke1234):

Wenn ich ein Notebook dann für 800 € verkaufe, würde das dann als Reingewinn gelten?

Im Zweifel ja.

Zitat (von hecke1234):

Hat jemand eine Idee zum Umgang damit? Tatsächlich würde ich es in der Steuererklärung vielleicht komplett "verschweigen" und drauf ankommen lassen.

Dann lassen Sie es darauf ankommen, dass ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird, wenn es als gewerblich qualifiziert wird.
Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2

Antwort vom 13. Januar 2023 | 10:55

Von

hh

Status: Unbeschreiblich (47966 Beiträge, 16946x hilfreich)

Zitat (von hecke1234):

Tatsächlich würde ich es in der Steuererklärung vielleicht komplett "verschweigen" und drauf ankommen lassen.

Wenn Du der begründeten Auffassung bist, dass es sich um Privatverkäufe handelt, dann muss es auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Natürlich darf man sein Homeoffice auflösen, wenn die Geräte jetzt vom AG gestellt werden.

Der Umstand, dass Verkäufe ab einem bestimmten Umfang an das Finanzamt gemeldet werden heißt auch nicht, dass es sich dann auf jeden Fall um gewerbliche Verkäufe handelt.

Ich sehe es aber auch so wie @Cybert

Zitat (von hecke1234):

Momentan verkaufe ich relativ viel bei Ebay, wobei das Meiste davon die Home Office Ausstattung ist, die nicht mehr benötigt wird oder inzwischen vom Arbeitgeber gestellt wird.

Das hier hört sich doch sehr nach gewerblichem Handel an und der Verweis auf die Auflösung des Homeoffices klingt für mich nach einer Schutzbehauptung.

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#3

Antwort vom 13. Januar 2023 | 11:04

Von

CarstenF

Status: Lehrling (1001 Beiträge, 170x hilfreich)

Werden beim Homeoffice die Arbeitsmittel denn nicht gestellt? Und dann bringt die gebrauchte Elektronik auch trotzdem noch so einen hohen Betrag ein?

Zitat (von hecke1234):

Jetzt ist es so, dass ich einige Käufe nicht lückenlos nachweisen kann, da einige Dinge über Ebay Kleinanzeigen gekauft habe und dort Anzeigen und Chats nach 30 Tagen gelöscht werden.

Sind doch 6 Monate? Außerdem bekommt man doch alles noch per E-Mail?

Aber wie auch immer, Zielgruppe dürften wohl Vielverkäufer sein, vor allem, wenn auch viel Neuware dabei ist.

Verschweigen wäre wohl wenig sinnvoll, da Beträge ab 2000 Euro (pro Jahr) dem Finanzamt gemeldet werden.

-- Editiert von User am 13. Januar 2023 11:05

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#4

Zitat (von Cybert.):

Plural hört sich nicht nach privat an.
Wäre es nur die eine Ausstattung, wäre es steuerlich unbeachtlich auch bei mehr als 3.000 Euro

Geht um die Ausstattung von mir und meiner Frau, darum Plural.

Zitat (von Cybert.):

Paypal oder Überweisung?!

Paypal, da sind die Transaktionen natürlich noch verbucht. Die sind aber relativ nichtssagend, oder?

Zitat (von hh):

Wenn Du der begründeten Auffassung bist, dass es sich um Privatverkäufe handelt, dann muss es auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Natürlich darf man sein Homeoffice auflösen, wenn die Geräte jetzt vom AG gestellt werden.

Der Umstand, dass Verkäufe ab einem bestimmten Umfang an das Finanzamt gemeldet werden heißt auch nicht, dass es sich dann auf jeden Fall um gewerbliche Verkäufe handelt.

Würde ich begrüßen, aber wie konkret muss man einen Nachweis erbringen?

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#5

Antwort vom 13. Januar 2023 | 11:44

Von

Cybert.

Status: Master (4974 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von hecke1234):

Paypal, da sind die Transaktionen natürlich noch verbucht. Die sind aber relativ nichtssagend, oder?

Besser als nichts. Maßgeblich ist, dass der Zahlungsempfänger benannt werden kann und der Kaufgegenstand.

Zitat (von hecke1234):

Würde ich begrüßen, aber wie konkret muss man einen Nachweis erbringen?

Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er keine Ausstattung gestellt habe und der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen sei, diese Dinge auf eigene Rechnung zu beschaffen, wäre ein Anfang.
Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6

Antwort vom 13. Januar 2023 | 12:07

Von

hh

Status: Unbeschreiblich (47966 Beiträge, 16946x hilfreich)

Zitat (von hecke1234):

Geht um die Ausstattung von mir und meiner Frau, darum Plural.

Wie schon dargestellt:
Der Verkauf von Geräten, die zuvor als Homeoffice-Ausstattung genutzt wurden, gilt als privat. Dass man damit einen mittleren 4-stelligen Verkaufserlös erzielen kann, erstaunt mich dann aber doch. Den Neupreis von zwei Homeoffice-Ausstattungen hätte ich jetzt bestenfalls einmal auf einen mittleren 4-stelligen Betrag geschätzt. Hier geht es aber um Geräte, die bereits gebraucht gekauft wurden.

Mit dem Verkauf von 2 Homeoffice-Ausstattungen kommt man auch bei weitem nicht auf 30 Verkäufe und dass die 2.000€-Grenze überschritten wird, kann ich mir immer noch nicht richtig vorstellen.

Zitat (von CarstenF):

Verschweigen wäre wohl wenig sinnvoll, da Beträge ab 2000 Euro (pro Jahr) dem Finanzamt gemeldet werden.

Natürlich gibt man das nicht in der Steuererklärung an, wenn man selbst der festen Überzeugung ist, es handle sich um Privatverkäufe. Auf Rückfrage des Finanzamtes sollte man aber darlegen können, warum man dieser Überzeugung ist.

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#7

Antwort vom 13. Januar 2023 | 12:22

Von

hecke1234

Status: Frischling (14 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er keine Ausstattung gestellt habe und der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen sei, diese Dinge auf eigene Rechnung zu beschaffen, wäre ein Anfang.

Das keine Erstattung gestellt wurde dürfte ich bekommen. Das mit der Verpflichtung wird schwieriger, da mich z.B. niemand genötigt hat zusätzliche Bildschirme oder ein teures Headset anzuschaffen. Das war eher für das eigene Wohlbefinden.

Zitat (von hh):

Den Neupreis von zwei Homeoffice-Ausstattungen hätte ich jetzt bestenfalls einmal auf einen mittleren 4-stelligen Betrag geschätzt. Hier geht es aber um Geräte, die bereits gebraucht gekauft wurden.

Also alleine die Noteboooks haben 2100€ und 1800€ gekostet. Plus jeweils 2x 27Zoll Monitore, Bluetooth Headset, Bluetooth Maus+Tastatur, Lenovo Docking Station,... Ich bewundere den gelebten Minimalismus der Mitleser Steuermeldung von Ebay ans Finanzamt (1)
Darüber hinaus verkaufe ich noch Sachen, die nichts mit IT zu tun haben. Altes Kinderspielzeug, ein Mountainbike (Neuwert 6k),... sowas halt. Da kommt schon ein guter Betrag zusammen. Die 30 Auktionen überschreite ich wahrscheinlich nicht, aber die 2000€ definitiv.

Zitat (von hh):

Natürlich gibt man das nicht in der Steuererklärung an, wenn man selbst der festen Überzeugung ist, es handle sich um Privatverkäufe. Auf Rückfrage des Finanzamtes sollte man aber darlegen können, warum man dieser Überzeugung ist.

Das dürfte ich wohl hinkriegen, mir fehlen nur die Erfahrungswerte um das valide einschätzen zu können.

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#8

Antwort vom 13. Januar 2023 | 13:02

Von

CarstenF

Status: Lehrling (1001 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von hh):

Natürlich gibt man das nicht in der Steuererklärung an, wenn man selbst der festen Überzeugung ist, es handle sich um Privatverkäufe.

Ja klar, wenn es sich um Privatverkäufe handelt. Die Chance, dass man sich mit den genannten Artikeln und Beträgen das Finanzamt auf sich aufmerksam macht, dürfte wahrscheinlich ganz gut sein. Dann wird man auch erfahren, ob das Finanzamt das noch als privat oder schon gewerblich ansieht.

-- Editiert von User am 13. Januar 2023 13:02

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#9

Antwort vom 13. Januar 2023 | 13:47

Von

Cybert.

Status: Master (4974 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von hecke1234):

Das mit der Verpflichtung wird schwieriger, da mich z.B. niemand genötigt hat zusätzliche Bildschirme oder ein teures Headset anzuschaffen. Das war eher für das eigene Wohlbefinden.

Aber jetzt stellt der Arbeitgeber diese genannten Dinge zur Verfügung?

Ein Indiz für die Gewerblichkeit ist noch der zeitliche Zusammenhang. Werden die Gegenstände nach wenigen Wochen wieder veräußert, spricht das dafür.

Im Übrigen: erzielen Sie überhaupt einen Gewinn? Sind die Verkaufserlöse höher als die Anschaffungskosten?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10

Antwort vom 13. Januar 2023 | 15:26

Von

reckoner

Status: Philosoph (13956 Beiträge, 4393x hilfreich)

Hallo,

Zitat:

da Privatpersonen evtl. Freibeträge überschreiten.
Welche Freibeträge sollen das denn sein?
Ja, praktisch gibt es einen, und zwar "unendlich", denn solche Verkäufe sind ausdrücklich und nicht ohne Grund steuerfrei.

Zitat:

wobei das Meiste davon die Home Office Ausstattung ist,
Wurde das bei den Werbungskosten angegeben?

Zitat:

Wenn ich ein Notebook dann für 800 € verkaufe, würde das dann als Reingewinn gelten?
Natürlich nicht, der Kaufpreis könnte geschätzt werden.

Zitat:

Also alleine die Noteboooks haben 2100€ und 1800€ gekostet.
Für gebrauchte Geräte? Nicht dein Ernst ...

Fazit: Du bist vermutlich einer der Fälle, den sich das Finanzamt genauer ansehen könnte.

Stefan

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#11

Antwort vom 13. Januar 2023 | 16:57

Von

Tehlak

Status: Praktikant (970 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Ein Indiz für die Gewerblichkeit ist noch der zeitliche Zusammenhang. Werden die Gegenstände nach wenigen Wochen wieder veräußert, spricht das dafür.

Das sowie

Zitat (von Cybert.):

Im Übrigen: erzielen Sie überhaupt einen Gewinn? Sind die Verkaufserlöse höher als die Anschaffungskosten?

das sind die beiden wichtigen Faktoren... von der Steuerpflicht ausgenommen sind ausdrücklich Gegenstände die länger als ein Jahr in gebrauch waren. Ausserdem muss durch die Verkäufe ein GEWINN (!) von über 600 Euro / Jahr zustande kommen. Wenn das Laptop 2000 Euro gekostet hat und für 1500 verkauft wird... dann gibt es keinen Gewinn und keine Steuerpflicht.

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#12

Antwort vom 13. Januar 2023 | 17:21

Von

taxpert

Status: Student (2429 Beiträge, 645x hilfreich)

Solange die Vorgeschichte richtig dargestellt wurde, passiert selbst dann steuerlich nichts, wenn der Verkauf als gewerblich eingestuft würde, schlicht gar nichts! Der Umsatz liegt in den Grenzen des §19 UStG und der Gewinn/Verlust aus jeder einzelnen Veräußerung ist steuerlich logischerweise immer exakt Null Euro weil die Anschaffungskosten egal sind!

taxpert

-- Editiert von User am 13. Januar 2023 17:24

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#13

Antwort vom 13. Januar 2023 | 17:31

Von

Cybert.

Status: Master (4974 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):

von der Steuerpflicht ausgenommen sind ausdrücklich Gegenstände die länger als ein Jahr in gebrauch waren. Ausserdem muss durch die Verkäufe ein GEWINN (!) von über 600 Euro / Jahr zustande kommen.

Das gilt bei privaten Veräußerungsgeschäften, die bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs generell nicht vorliegen.

Wurde jedoch mit Verkaufsabsicht gekauft, liegt gewerbliches Handeln vor, das bereits ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#14

Antwort vom 13. Januar 2023 | 18:01

Von

reckoner

Status: Philosoph (13956 Beiträge, 4393x hilfreich)

Hallo,

Zitat:

... von der Steuerpflicht ausgenommen sind ausdrücklich Gegenstände die länger als ein Jahr in gebrauch waren.
"In Besitz" wäre korrekter.

Zitat:

Ausserdem muss durch die Verkäufe ein GEWINN (!) von über 600 Euro / Jahr zustande kommen.
Nur, wenn man zu dem Schluss kommt, dass es Spekulationsgeschäfte waren (die es bei den hier genannten Dingen eigentlich gar nicht geben kann, weil es Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind).

Häufig ist man aber schnell bei gewerblichem Handeln, und dann gibt es die Jahresfrist nicht, und die Freigrenze liegt bei 410 Euro (wohlgemerkt, alles Freigrenzen, keine Freibeträge).

Zitat:

das bereits ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist.
Nicht ganz (siehe meinen vorherigen Satz).
Diese 410 Euro werden zwar oft vergessen weil ein Gewerbe mit so geringem Umsatz ja fast Quatsch ist. Aber praktisch kommt das doch gelegentlich vor, etwa wenn jemand sein Gewerbe aufgibt und noch die Restbestände verkauft, oder bei so allerlei Träumereien auf das große Geschäft (Dropshipping, Amazon FBA & Co.), das dann überhaupt nicht einschlägt.

Stefan

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#15

Antwort vom 13. Januar 2023 | 18:20

Von

Cybert.

Status: Master (4974 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Häufig ist man aber schnell bei gewerblichem Handeln, und dann gibt es die Jahresfrist nicht, und die Freigrenze liegt bei 410 Euro (wohlgemerkt, alles Freigrenzen, keine Freibeträge).

Falls damit die Härtefallregelung gemeint ist, ist das m. E. keine Freigrenze.
Hat der TO zudem steuerpflichtige positive Einkünfte aus KapV, VuV oder vielleicht einer PV-Anlage, ist der Betrag bereits verbraucht, weshalb ich nicht extra darauf hingewiesen habe.
Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#16

Antwort vom 13. Januar 2023 | 18:53

Von

reckoner

Status: Philosoph (13956 Beiträge, 4393x hilfreich)

Hallo,

Zitat:

Hat der TO zudem steuerpflichtige positive Einkünfte aus KapV, VuV oder vielleicht einer PV-Anlage, ist der Betrag bereits verbraucht, weshalb ich nicht extra darauf hingewiesen habe.
Ja, richtig, es praktisch eine Freigrenze für alles wo es keine eigene Freigrenze/Freibetrag gibt.

Für die typische Hausfrau mit einem kleinen Nebenverdienst per Kleinanzeige kann das aber dennoch ein sinnvoller Hinweis gewesen sein, deshalb hatte ich es erwähnt.

Stefan

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